Vorab möchte ich nochmals wiederholen, dass ich weder ein Rechts-, Steuer-, noch Finanzberater bin und auch über keine Ausbildung in einem der vorgenannten Bereiche verfüge. Gesetzliche Regelungen bilden oft komplexe, juristische Zusammenhänge. Die sekundäre Wiedergabe kann fehlerhaft, unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen sein. Ich hege keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der im Blog stehenden Informationen. Mit diesem Blog gehe ich ausschließlich meinem Hobby nach und teile lediglich meine persönliche Meinung, Erfahrung und Handelsstrategie. Diese stellt lediglich eine Form der Inspiration, eine Art von Bildung oder Entertainment dar. Entscheidungen basieren immer auf persönlicher Verantwortung und bedürfen der eigenen Recherche, Prüfung und/oder fachlichen Beratung durch einen Rechts-, Steuer oder Finanzberater. Eine Haftung für entstandene Schäden ist daher ausgeschlossen.
„Nichts in dieser Welt ist sicher, außer der Tod und die Steuern“, lautet ein berühmtes Zitat von Benjamin Franklin, einem Mitbegründer der Vereinigten Staaten von Amerika. Es stammt bereits aus dem Jahre 1789 und hat auch nach mehr als 235 Jahren nicht an Aktualität verloren. Grund hierfür ist der ständige Finanzbedarf der Staaten, Länder und Kommunen. Die Höhe der zu entrichtenden Steuern entscheidet jedoch darüber, wie viel Geld dem Bürger am Ende zur Verfügung steht.
Für die Bundesrepublik Deutschland kann die Ermächtigung Steuern zu erheben der sogenannten Finanzverfassung (Art. 104a bis 108 des Grundgesetzes) entnommen werden. Neben der Regulierung und Ordnung der staatliche Einnahmen und Ausgaben kommt die Finanzverfassung aber auch eine „Begrenzungs- und Schutzfunktion“ bei. Artikel 106 Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 des Grundgesetzes macht deutlich: „Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird." Konkrete Begrenzungen der Steuerhöhe sind dem Grundgesetz jedoch nicht zu entnehmen. Dies gestattet dem Gesetzgeber demnach einen Entscheidungsspielraum, der nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3), die Eigentumsgarantie (Art. 14) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2) begrenzt wird.
Auf Kapitalerträge die beispielsweise durch Dividenden oder Gewinne beim Aktienverkauf erzielt werden, ist in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 -unabhängig von der Haltedauer- die Abgeltungssteuer zu entrichten. Nach dem "First in, first out- Prinzip" bleiben Veräußerungen von Aktien, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft wurden, weiterhin steuerfrei.
Die fällige Abgeltungssteuer wird von deutschen Banken direkt an das Finanzamt abgeführt. Die Steuer wird somit dort erhoben wo die Kapitalerträge entstehen (Quellensteuer). Die Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent.
Die abzuführende Steuer erhöht sich noch durch den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungssteuer) und ggf. durch die individuell anfallende Kirchensteuer (je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent). Die Kirchensteuer reduziert dabei die Abgeltungssteuer von 25 Prozent auf 24,51 Prozent (Berechnung 100:(4+0,08) mit 8 Prozent Kirchensteuer) bzw. 24,45 Prozent (Berechnung 100:(4+0,09) mit 9 Prozent Kirchensteuer).
Wird keine Kirchensteuer gezahlt, berechnet sich die Summe der Abgeltungssteuer zu 25 + 25 x 0,055 = 26,38 Prozent. Eine Kirchensteuer von 8 Prozent erhöht die Summe der Abgeltungssteuer auf 24,51 + 24,51 x 0,055 + 24,51 x 0,08 = 27,82 Prozent. Sind 9 Prozent Kirchensteuer zu zahlen, berechnet sich die Summe der Abgeltungssteuer zu 24,45 + 24,45 x 0,055 + 24,45 x 0,08 = 27,99 Prozent.
Seit 2015 teilt das Bundeszentralamt für Steuern den Banken die Kirchenzugehörigkeit Ihrer Kunden mit. Die Kirchensteuer wird seither unmittelbar von den Banken an das Finanzamt abgeführt.
Die fällige Abgeltungssteuer kann durch den Sparerpauschbetrag reduziert werden. Dieser liegt derzeit für ledige bei 1000 Euro und für verheiratete bei 2000 Euro. Ab dem Jahr 2023 soll er auf 1.000 Euro pro Person angehoben werden. Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrags sind steuerfrei, darüber hinaus ist die Abgeltungssteuer zu entrichten. Um den Sparerpauschbetrag nutzen zu können, muss bei der Bank ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.
Sofern sich die Einnahmen im Bereich der Steuerfreiheit bewegen, können Personen (natürliche oder juristische) sich durch das Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. Diese Bescheinigt, dass keine Einkommens- oder Körperschaftssteuer entstehen wird. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist bei der Bank zu hinterlegen. Bis zum erreichen des jährlichen Grundfreibetrags bleiben Kapitalerträge dann auch steuerfrei, wenn diese den Sparerpauschbetrag übersteigen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ersetzt hierbei den Freistellungsauftrag.
Beispiel:
Abb. 1: Dividendengutschrift der E.ON SE vom 24.05.2021
Im angeführten Beispiel (Abb. 1) wird dem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von 111,39 Euro in Summe eine Abgeltungssteuer von 30,98 Euro (27,82 Prozent) abgezogen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Anlageberatung. Stand: 12.02.2024
In Deutschland steuerpflichtige Personen die auch im Ausland Kapitalerträge erwirtschaften, müssen -neben der deutschen Abgeltungssteuer- auch die im Ausland anfallende Steuer (Quellensteuer) zahlen. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die zwischen vielen Staaten untereinander geschlossen werden, sollen eine doppelte Versteuerung derselben Einkünfte und desselben Zeitraums einschränken oder ganz vermeiden. Üblicherweise lassen sich Anteile der im Ausland erhobenen Quellensteuer mit der deutschen Abgeltungssteuer verrechnen -dies gilt nicht für Aktienfonds und ETFs (vgl. Investmentsteuerreformgesetz). In Fällen in denen sich die Quellensteuer anrechnen lässt, reduziert sich die Abgeltungssteuer um den im DBA festgelegten anrechenbaren Anteil. Hierzu lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
Länder die keine Quellensteuer erheben
Länder in denen die Quellensteuer bei höchstens 15 Prozent liegt
Die Bank verrechnet den Anteil der Quellensteuer automatisch mit der deutschen Abgeltungssteuer.
Länder in denen die Quellensteuer oberhalb von 15 Prozent liegt
Die Bank verrechnet nur den im DBA vereinbarten anrechenbaren Anteil der Quellensteuer. Die Rückerstattung des darüberhinaus liegenden Anteils ist über die jeweilige Landesbehörde vorzunehmen. Neben dem hierfür erforderlichen Aufwand sind auch Gebühren bei der Rückerstattung zu beachten.
weitere Landesspezifische Sonderfälle
Beispiel:
Abb. 2: Dividendengutschrift des US-Unternehmens Kellogg vom 15.12.2021
Im Beispiel (Abb. 2) beträgt die anrechenbare Quellensteuer 4,99 Euro (15 Prozent des steuerpflichtigen Gesamtbetrags von 33,22 Euro).
Da die deutsche Abgeltungssteuer bei 25 Prozent liegt, wird die anrechenbare Quellensteuer mit 4 multipliziert um auf 100 Prozent zu kommen. Die verrechnete Quellensteuer beträgt daher 4,99 Euro x 4 = 19,96 Euro.
Der kapitalsteuerpflichtige Betrag ermittelt sich abschließend durch folgende Rechnung: 33,22 Euro - 19,96 Euro = 13,26 Euro. Die Abgeltungssteuer beträgt somit 3,25 + 0,17 + 0,26 = 3,68 Euro (27,82 Prozent von 13,26 EUR).
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Anlageberatung. Stand: 12.02.2024
Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag auf Kapitaleinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Damit kann jeder Bürger pro Jahr bis zu 1.000 Euro abgeltungssteuerfrei erwirtschaften. Für zusammen Veranlagte (Ehepaare) liegt der Sparerpauschbetrag pro Jahr bei 2.000 Euro. Erst die Kapitaleinkünfte oberhalb des Pauschbetrags sind zu versteuern. Um den Sparerpauschbetrag auszuschöpfen kann beim Geldinstitut ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden.
Weil der Sparerpauschbetrag auch jedem Kind zusteht, kann auch dieser ggf. zum Sparen von Steuern genutzt werden. Alternativ kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht werden, die drei Jahre gültig ist. Zu beachten ist jedoch, dass der Vermögensübertrag endgültig sein muss. Sollte der Übertrag zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden, könnte das Finanzamt etwaige Steuervorteile streichen.
Ein Beispiel für die Anwendung des Sparerpauschbetrags bei einer gewählten Buy-and-Hold-Strategie:
Sofern in einem Steuerjahr die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerpauschbetrags liegen sollten, könnte er dennoch helfen steuern zu sparen. Da der Sparerpauschbetrag auch auf Kursgewinne angerechnet wird, könnte ein Teilverkauf von Aktien mit Kursanstiegen und zeitgleichem Rückkauf eine Option darstellen. Bei Anwendung dieser Strategie müssen natürlich die anfallenden Handelsgebühren für den Verkauf und Rückkauf der Aktien berücksichtigt werden. Unter dem Strich kann sich der Aufwand aber lohnen, um die zu versteuernden Kapitaleinkünfte langfristig zu reduzieren.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Anlageberatung. Stand: 12.02.2024
Verluste aus Aktiengeschäften können im Allgemeinen mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Werden die Verluste angerechnet, mindern sie die abzugeltenden Gewinne zukünftiger Aktiengeschäfte. Somit lassen sich die steuerpflichtigen Erträge innerhalb der gleichen Einkunftsart durch den so genannten horizontalen Verlustausgleich reduzieren.
Ein Beispiel für die Anwendung der Verlustverrechnung bei einer gewählten Buy-and-Hold-Strategie:
Ist der Aktienkurs eines Unternehmens stark gefallen, aber von einem Turnaround auszugehen, kann die Verlustverrechnung ggf. als steuerlicher Vorteil genutzt werden. Auf tiefem Kursniveau können die Anteile theoretisch verkauft und die Buchverluste des Aktiengeschäfts realisiert werden. In einem zweiten Schritt können die Anteile nicht nur zurückgekauft, sondern auch noch aufgestockt werden. Sollte sich der Aktienkurs des Unternehmens erholen, kann sich der Anleger ggf. dreifach freuen.
die Situation wurde richtig eingeschätzt,
die Schwächephase wurde genutzt um den Bestand aufzustocken,
die früheren Verluste können zur steuerlichen Abgeltung der Gewinne genutzt werden.
Bei Anwendung dieser Strategie müssen natürlich die anfallenden Gebühren für den Verkauf und Rückkauf der Aktien berücksichtigt werden. Bei einem geglückten Turnaround ist zu beachten das auf die höheren Kursgewinne auch eine höhere Abgeltungssteuer zu bezahlen ist. In diesem Fall kann sich ein "Nullsummenspiel" ergeben. In diesem Fall geht die Strategie nicht auf. Verluste aus unglücklichen Aktiengeschäften können aber die Steuerlast geglückter Aktiengeschäfte reduzieren.
Beispiel:
Im Jahr 2000 standen die Aktien der Deutschen Telekom bei rund 70 Euro das Stück. Bis zum Jahr 2003 sind diese etwas bis auf einen Wert von 10 Euro gefallen. Heute stehen die Aktien noch immer unterhalb ihres Allzeithochs bei (nur) 26,26 Euro. Die Deutsche Telekom zahlt seither jedoch zuverlässig Dividenden und erhöht diese sogar in der Regel. Bei einer gewählten Buy-and-Hold-Strategie hätten die Buchverluste im Jahr 2003 realisiert werden können und die Aktie anschließend zu einem günstigeren Kurs zurückgekauft werden können. Die geltend gemachten Verluste könnten viele Jahre später mit Gewinnen aus anderen Aktiengeschäften wie zum Beispiel Meta, Appel, Amazon etc. verrechnet werden. In diesem Fall hätte sich der Crash nach vielen Jahren ausgeglichen. Die Aktie der Deutschen Telekom würde obendrauf nicht mit einem Minus von 62,50 %, sondern mit einem Plus von 162,60 % in den Büchern verweilen (Kurspflege).
Weiterführende Informationen sowie ein Rechenbeispiel können dem Link zur Website der Sparkassen-Finanzgruppe entnommen werden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Anlageberatung. Stand: 12.02.2024 (aktualisiert am 12.09.2024)
Die Schweiz erhebt auf Kapitalerträge eine Quellensteuer von 35 Prozent. Gemäß dem DBA mit der Schweiz können 15 Prozent auf die deutsche Kapitalertragssteuer angerechnet werden. Die verbleibenden 20 Prozent werden auf Antrag von der Schweiz erstattet. Die Erstattung kann rückwirkend für bis zu drei Jahre beantragt werden.
Vorgehensweise:
Unterlagen sammeln: Für die Rückerstattung alle erforderlichen Abrechnungsbelege von dividendenzahlenden, schweizer Unternehmen sammeln. Wichtig: Für die Rückerstattung werden sogenannte "Tax-Voucher“ benötigt. Für gewöhnlich liegen diese den Abrechnungsbelegen bei. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte die depotführende Bank kontaktiert werden.
Antrag ausfüllen: Der Antrag für die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer kann online beantragt werden. Dies erfordert eine Onlineregistrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter ePortal.
Bestätigungen des Wohnsitzfinanzamtes: Zur Bestätigung des Wohnsitzes durch Stempel und Unterschrift ist der ausgefüllte Antrag dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Antrag stellen: Der vom Wohnsitzfinanzamt bestätigte Antrag kann der Eidgenössische Steuerverwaltung online im ePortal (VST-DE) gestellt werden. Die alternative Postzustellung an nachstehende Adresse kann damit entfallen.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Eigerstrasse 65
3003 Bern
Schweiz
Warten: Die Rückerstattung kann einige Wochen bis Monate andauern. Wichtig: Die Abrechnung unterliegt dem aktuell gültigen Devisenkurs EUR/CHF. Zusätzlich können weitere Gebühren der depotführenden Bank anfallen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Anlageberatung. Stand: 28.11.2024